Stellungnahme

 

FREUDE HERRSCHT!

 

Wie ein "Dorfdepp" zusammen mit einem "Provinzanwalt" die Stadt Schaffhausen, die Städt. Werke, das Obergericht und einen Zürcher Staranwalt in die Schranken wies. In einem langwierigen und nervenaufreibenden Streitfall hat das Bundesgericht am 3. Mai 2011 zugunsten des "Deppen" entschieden.

 

Doch alles der Reihe nach: Im Sommer 2006 las ich in einer Fachzeitschrift (Planer + Installateur Nr. 8-2006) einen Artikel, der die bisherige Praxis von Konzessionserteilungen im sanitären Gewerbe infrage stellte, da sie nicht dem Binnenmarktgesetz (BGBM) entspricht. Nach Rücksprache mit Herrn Thomas Zwald, Leiter Binnenmarkt von der Eidg. Wettbewerbskommission (WEKO), stellte ich an die Städt. Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rhf. den Antrag um Erteilung eine Installationsbewilligung im Versorgungsgebiet der Werke. Mein Antrag wurde abgelehnt, auf die neuen nationalen und internationalen Gesetze wurde keine Rücksicht genommen. Nächstes Anlaufsziel war der Werkreferent der Städt. Werke, der damalige Stadtpräsident Marcel Wenger. Auch er war der Meinung, das Reglement der Städt. Werke verbiete mir das Arbeiten im Versorgungsgebiet der Werke. Schützenhilfe erhoffte ich mir vom Direktor des Schweiz. Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) Herrn Dr. Kilchmann. Irrtum, seine Aussage am Telefon endete mit den Worten: "Wir haben ein gültiges Reglement, wem das nicht passt, kann ja klagen." Völlig verstört wandte ich mich wieder an Herrn Zwald von der WEKO. Sein Rat: "Klagen Sie, aus meiner Sicht handelt es sich um einen eindeutigen Verstoss. Der SVGW, der sich hier so aufspielt, ist nichts weiter als eine IG von Werken". An dieser Stelle sei auch noch erwähnt, dass die Werke (insbesondere der Abteilungsleiter der Installationskontrolle) versuchten, Dokumente über meine Weiterbildung zu unterschlagen. Es handelte sich um einen 3-wöchigen Ausbildungskurs beim SVGW betreffend "Installationsrichtlinien im sanitären Installationsgewerbe". Ich selbst hatte keine Detailunterlagen bekommen vom SVGW, nur die Bestätigung über den absolvierten Kurs mit der erzielten Durchschnittsnote. Obwohl ich die Kurskosten selbst berappen musste und einen 3-wöchigen Arbeitsausfall in Kauf nahm, verblieben die Unterlagen beim SVGW, Kopie davon ging an die Werke. Auch die Information über die bestandene Abschlussprüfung erfolgte nicht direkt an die Kursbesucher, sondern via Werke. Wobei aus besagter Information nicht einmal herausging, dass ich sowohl den Gas- wie auch den Wasserteil absolviert hatte. Nun wollte ich aber eine gezielte Bestätigung über meine Weiterbildung. Die Werke konnten angeblich in ihren Unterlagen nichts finden und beim SVGW hiess es im ersten Umgang, es sei fast unmöglich, nach so vielen Jahren noch etwas zu finden. Nach diversen Telefonaten gelangte ich endlich an einen Mitarbeiter (Herr Erich Wenk), der sich darum wirklich kümmerte. Am 13. Februar 2008 kam der schriftliche Bescheid.

 

Der nächste Schritt war ein Antrag an den Stadtrat Schaffhausen. Nach langem Warten – trotz Intervention der WEKO – wurde dann endlich gehandelt. Am 24. Dezember 2008 (!) um 10.30 Uhr wurde mir per Einschreiben der Entscheid des Stadtrates (Ablehnung meines Antrags) zugestellt mit einer Einsprachefrist von 20 Tagen nach Erhalt. Wenn man die Weihnachtsfeiertage in Betracht zieht sowie die arbeitsfreien Neujahrstage, blieben mir gerade mal 5 Tage Zeit, um einen Anwalt zu finden, der sich mit dieser Angelegenheit befasste. Nach meiner persönlichen Meinung war dies ein ganz gezieltes Manöver der Stadt. Wenn ich die Frist nicht einhalten kann, wird jedes weitere Vorgehen bereits im Keim erstickt. Hier ist noch anzumerken, dass nur im Kanton Schaffhausen diese laufende Frist, also das Mitzählen von Feiertagen, üblich ist.

 

Mit Herrn lic. iur. Jens Onnen vom Anwaltsbüro Buchter Sorg Onnen Thoma in Schaffhausen fand ich einen tüchtigen und engagierten Anwalt, der sich meiner Sache annahm. Die Gegenpartei leistete sich einen Staranwalt aus Zürich, Herrn Dr. iur. Beat Badertscher. Mein Fall ging weiter an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Diese Instanz gab mir Recht und beachtete die gültigen Gesetze. Das war leider nur ein kleiner Zwischensieg. Die Werke und Herr Dr. iur. Beat Badertscher zogen das Verfahren weiter an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Diesmal war leider kein Sieg zu verbuchen. Am 26. November 2010 kam das Obergericht zu einem etwas merkwürdigen Schluss: Der regierungsrätliche Beschluss wird in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgehoben. Die Sache wird an die Stadt. Werke zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen verfahre und neu entscheide. Die Kosten trägt die Firma Röthig.

 

Mit diesem Entscheid hat sich das Obergericht auch über nationale Gesetze hinweggesetzt! Seit wann kann ein Gericht einen Fall wieder an die Gegenpartei zurückweisen, damit diese sich äussern kann, wie sie es in Zukunft gerne hätte. HALLO??!!

 

So gelangten mein Anwalt und ich an das Bundesgericht in Lausanne in der Hoffnung, mit unserem Fall nicht zurückgewiesen zu werden. Am 11. Mai 2011 erfüllte ein Freudenschrei unser EFH: Mit Urteil vom 3. Mai 2011 hat das Eidg. Bundesgericht in Lausanne zu meinen Gunsten entschieden.

 

Nicht nur ich mit SVGW-Zusatzausbildung darf installieren, sondern alle gelernten Sanitär-Installateure mit Eidg. Fähigkeitsausweis. Es wird in der Sanitärbranche eine Revolution stattfinden von unbekannter Tragweite.

 

Was die vergangenen Jahre Nerven, Zeit, Geduld und auch Geld gekostet haben, ist unbeschreiblich. Jedenfalls müssen mir meine Auslagen zurückerstattet werden. Dafür ist die Freude nun umso grösser und der Staranwalt heisst für mich Jens Onnen. An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön für sein unermüdliches Engagement.

 

Roland Röthig Sanitär Thayngen, jetzt nicht mehr Dorfdepp
25. Mai 2011